Urlaubs und
Verhinderungspflege

Damit Sie ausspannen können!

Pflegebedürftige haben für sechs Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.612,00 EURO im Kalenderjahr.

Leistet eine Fachkraft eines Pflegedienstes die so genannte Verhinderungspflege, übernimmt die Kasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.612,00 EURO.

Urlaubs- und Verhinderungspflege - 1

Seit 2015 können die Leistungen aus der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege flexibler kombiniert werden. Sofern der Betrag der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde und noch bis zu 50 % des Leistungsanspruchs (806,00 Euro) vorhanden sind, kann die Verhinderungspflege durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes bis auf insgesamt 2.418,00 Euro erhöht werden!

Alternativ kann der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Wochen in einer Pflegeeinrichtung (z.B. Tagespflege usw.) betreut werden. Urlaubs- und Verhinderungspflege kann in einer zugelassenen oder in einer nichtzugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.612,00 EURO.

Nur für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.

Ebenso ist eine stundenweise Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich möglich.
Urlaubs- und Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
 

Bei Fragen zur Urlaubs- und Verhinderungspflege helfen wir Ihnen gern weiter.